Absenzen/Urlaub

Ist eine Schülerin oder ein Schüler unvorhergesehen abwesend, insbesondere bei Krankheit oder Unfall, so benachrichtigen die Eltern gemäss Artikel 39 SchR unverzüglich die Schule und geben den Grund der Abwesenheit bekannt. Krankmeldungen und andere Absenzen, welche keine Bewilligung benötigen (Arztbesuch, Zahnarzt, Jokertage, usw.), sind über die App Klapp mittels einer Absenzmeldung bis spätestens zehn Minuten vor Unterrichtsbeginn zu erfassen. Bitte schicken Sie Ihr Kind erst in die Schule, wenn es vollständig gesund ist.

Erhält die Schule keine Nachricht von den Eltern, so nimmt sie unverzüglich Verbindung mit Ihnen oder mit den von Ihnen bezeichneten Personen auf, um den Grund der Abwesenheit abzuklären. Ergeben Ihre Nachforschungen kein Ergebnis, so leitet die Schule eine Suche ein, gegebenenfalls mit Hilfe der Gemeinden. Sie ist dabei befugt, alle zweckdienlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Schülerin oder den Schüler aufzufinden. Allfällige Kosten, die dabei entstehen, gehen zulasten der Eltern.

Eine Absenz wegen Krankheit oder Unfall muss mit einem ärztlichen Zeugnis an die Schuldirektion belegt werden, wenn sie länger als vier aufeinanderfolgende Schultage dauert, Wochenenden und Feiertage nicht eingeschlossen, oder wenn sie wiederholt erfolgt.

Wird aus gesundheitlichen Gründen um eine Dispens für ein bestimmtes Fach oder eine schulische Aktivität ersucht, so muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.

Bei Absenzen aus anderen Gründen können andere schriftliche Bescheinigungen verlangt werden.

Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach. Überlagert sich die Abwesenheit mit einer ordentlichen Prüfungsperiode, müssen besondere Massnahmen getroffen werden.


Laut Artikel 21 des Gesetzes über die obligatorische Schule (SchG) erlässt der Staatsrat Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlauben für Schulen, Klassen oder Schülerinnen und Schüler.

Gemäss Artikel 37 des Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR) kann einer Schülerin oder einem Schüler ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang von der Schulpflicht haben können, namentlich:

  • ein wichtiges familiäres Ereignis
  • eine wichtige religiöse Feier oder das Ausüben einer wichtigen religiösen Handlung
  • eine wichtige Sportveranstaltung oder künstlerische Veranstaltung, an der die Schülerin oder der Schüler aktiv teilnimmt

Unmittelbar vor oder nach den Ferien oder einem Feiertag wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt, ausser aus einem der oben genannten Gründe.

Nach Artikel 38 des Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR) muss das Urlaubsgesuch rechtzeitig im Voraus, spätestens, wenn der Grund bekannt ist, in schriftlicher Form bei der Schulleitung eingereicht werden. Das begründete Gesuch wird gegebenenfalls mit Unterlagen belegt und von den Eltern unterzeichnet.

Im Gesuch wird angegeben, wie viele Kinder betroffen sind und in welchem Schuljahr sie sich befinden. Anschliessend wird den Eltern der Entscheid der Schulleitung schriftlich mitgeteilt.

Die Eltern tragen die Verantwortung der Urlaube, die sie für ihr Kind beantragen und sorgen dafür, dass die Lernprogramme weitergeführt werden. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler die verpassten Prüfungen nach. Überlagert sich der Urlaub mit einer ordentlichen Prüfungsperiode, so müssen besondere Massnahmen getroffen werden.

Über Urlaube von vier Wochen oder länger entscheidet die Direktion.

Urlaubsgesuch für Schülerinnen und Schüler.pdf