Absenzen

Ist eine Schülerin oder ein Schüler unvorhergesehen abwesend, insbesondere bei Krankheit oder Unfall, so benachrichtigen die Eltern gemäss Artikel 39 SchR unverzüglich die Schule und geben den Grund der Abwesenheit bekannt. Krankmeldungen und andere Absenzen, welche keine Bewilligung benötigen (Arztbesuch, Zahnarzt, Jokertage, usw.), sind über die App Klapp mittels einer Absenzmeldung bis spätestens zehn Minuten vor Unterrichtsbeginn zu erfassen. Bitte schicken Sie Ihr Kind erst in die Schule, wenn es vollständig gesund ist.

Erhält die Schule keine Nachricht von den Eltern, so nimmt sie unverzüglich Verbindung mit Ihnen oder mit den von Ihnen bezeichneten Personen auf, um den Grund der Abwesenheit abzuklären. Ergeben Ihre Nachforschungen kein Ergebnis, so leitet die Schule eine Suche ein, gegebenenfalls mit Hilfe der Gemeinden. Sie ist dabei befugt, alle zweckdienlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Schülerin oder den Schüler aufzufinden. Allfällige Kosten, die dabei entstehen, gehen zulasten der Eltern.

Eine Absenz wegen Krankheit oder Unfall muss mit einem ärztlichen Zeugnis an die Schuldirektion belegt werden, wenn sie länger als vier aufeinanderfolgende Schultage dauert, Wochenenden und Feiertage nicht eingeschlossen, oder wenn sie wiederholt erfolgt.

Wird aus gesundheitlichen Gründen um eine Dispens für ein bestimmtes Fach oder eine schulische Aktivität ersucht, so muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.

Bei Absenzen aus anderen Gründen können andere schriftliche Bescheinigungen verlangt werden.

Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach. Überlagert sich die Abwesenheit mit einer ordentlichen Prüfungsperiode, müssen besondere Massnahmen getroffen werden.